Rechtsprechung
BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist - Schuldlose Fristversäumung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 06.12.1983 - VRS 6 K 2394/83
- BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch unter Beachtung der Grundsätze des Urteils vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - (BVerwGE 55, 61 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100) die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist zu versagen, obwohl der vom Kläger schuldhaft unrichtig in sein Schreiben eingesetzte Adressat, nämlich die Prüfungskammer, bei (schnellerer) Bearbeitung des Schreibens vom 20. Oktober 1982 noch den rechtzeitigen Eingang dieses möglicherweise als Klageschrift zu deutenden Schreibens bei Gericht hätte ermöglichen können. - BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Diese Auffassung steht im Einklang mit dem grundsätzlichen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 2 BvL 26.81 - (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] unter Hinweis auf BVerwGE 49, 252). - BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Diese Auffassung steht im Einklang mit dem grundsätzlichen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 2 BvL 26.81 - (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] unter Hinweis auf BVerwGE 49, 252).
- BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorliegen der …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - <ZBR 1984, 19> mit weiteren Nachweisen) kann ein Kläger im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht mit Erfolg geltend machen, die von ihm schuldhaft verursachte Versäumung der Klagefrist brauche er deshalb nicht im Sinne von § 60 VwGO zu verantworten, weil ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumung ebenfalls kausal gewesen ist. - BVerwG, 21.05.1984 - 6 C 18.84
Ablösung der revisionsrechtlichen Sonderregelungen des Wehrpflichtrechts durch § …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Wie der Senat jedoch in seinem Beschluß vom 21. Mai 1984 - BVerwG 6 C 18.84 - näher ausgeführt hat, hat sich dadurch an der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Urteile, die noch vor dem 1. Januar 1984 zugestellt worden sind, nichts geändert. - BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 22.82
Wahrung der Monatsfrist für die Einlegung einer Revision - Wiedereinsetzung in …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 - betont, mit dem es die Verfassungsbeschwerde eines Kriegsdienstverweigerers nicht zur Entscheidung angenommen hat, dessen Revision gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - verworfen worden war. - BFH, 12.01.1968 - VI R 140/67
Revision - Beschluß über Zulassung - FG - Rechtsmittelbelehrung - Revisionsfrist …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Derjenige, der das Risiko unrichtiger Adressierung schuldhaft übernimmt, kann zu seiner Entschuldigung nicht geltend machen, daß der unrichtige Adressat bei schnellerer Bearbeitung des Vorgangs die Sache noch rechtzeitig an die richtige Stelle hätte weiterleiten können (vgl. BFH 90, 395). - VGH Baden-Württemberg, 24.08.1982 - 4 S 766/82
Rücknahme eines gegen Ermessensrichtlinien verstoßenden Bewilligungsbescheides
Auszug aus BVerwG, 11.12.1984 - 6 C 4.84
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - <ZBR 1984, 19> mit weiteren Nachweisen) kann ein Kläger im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht mit Erfolg geltend machen, die von ihm schuldhaft verursachte Versäumung der Klagefrist brauche er deshalb nicht im Sinne von § 60 VwGO zu verantworten, weil ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumung ebenfalls kausal gewesen ist.
- BVerwG, 14.06.1985 - 6 B 47.85
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Hieran hat sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gehalten (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 4.84 -). - BVerwG, 14.10.1986 - 6 B 11.86
Mindestanforderungen an eine Klageschrift - Auswirkung des Grades der …
Die Frage, wie bei einzelnen Mängeln einer Klageschrift, etwa beim Fehlen der Bezeichnung des Klägers, zu verfahren ist, und ob nach Ablauf der Klagefrist eine rückwirkende Heilung solcher Mängel möglich ist, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - ; Beschluß vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 4.84 - für das sozialgerichtliche Verfahren: Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1974 - Gs 2/73 - <NJW 1975, 1380>) Es ist auch nicht mehr klärungsbedürftig, daß eine Ergänzung nicht in Betracht kommen kann, wenn es an allen gesetzlichen Erfordernissen einer Klageschrift fehlt (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1964 - BVerwG 2 B 4.63 -).